Sat­zung des Ver­eins
Mehr als Sport e.V.
Stand 16. Dezem­ber 2023

Präambel

Im Bewusst­sein sei­ner Ver­ant­wor­tung ist die­se Ver­ei­ni­gung von Men­schen eth­nisch, poli­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.
Die sich ent­wi­ckeln­de Ver­ei­ni­gung möch­te zusätz­lich zu ihren Zwe­cken Gesund­heits­för­de­rung und Brei­ten­sport, das bür­ger­li­che Enga­ge­ment mit und /​ oder für ande­re Men­schen Gutes (unei­gen­nüt­zig, gemein­nüt­zig) zu tun, fördern.

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen ” Mehr als Sport e.V.”. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Ros­tock und ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke. Die Sat­zungs­än­de­rung vom 04.03.2024 soll vom Amts­ge­richt Ros­tock ein­ge­tra­gen wer­den und ist ab die­ser gültig.
  2. Der Ver­ein ” Mehr als Sport e.V.“ ist in das Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck

  1. Zweck des Ver­eins sind die För­de­rung von Gesund­heit und Wohl­be­fin­den, die För­de­rung des Sports (Brei­ten­sport, Gesundheitssport)und die För­de­rung von Kunst und Kul­tur. Die Gesund­heit und das Wohl­be­fin­den, sowie das kul­tu­rel­le Niveau der Bevöl­ke­rung soll durch Kon­zep­te erhal­ten, geför­dert und ver­bes­sert wer­den. Der Mensch wird dahin­ge­hend unter­stützt, sein Leben durch geeig­ne­te Maß­nah­men, wie die des Spor­tes, gesund, pro­duk­tiv, krea­tiv, spi­ri­tu­ell und umwelt­ge­recht zu gestal­ten, um damit ein zufrie­de­nes Leben füh­ren zu können.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch: 
    1. Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung fach­über­grei­fen­der Ver­an­stal­tun­gen auf den Gebie­ten des Spor­tes, Heil­kun­de, Gesund­heits­pro­phy­la­xe, Bil­dung, Kul­tur und Geschich­te. Um das geistig‑, kul­tu­rel­le Niveau der Men­schen zu för­dern, wer­den fol­gen­de Maß­nah­men organisiert:
      För­de­rung im emo­tio­na­len und phy­si­schen Bereich durch:
      Auto­ge­nes Trai­ning, Yoga und Selbst­ver­tei­di­gung um Stress abzu­bau­en für Fle­xi­bi­li­tät im hek­ti­schen All­tag, um Ängs­te zu über­win­den und um Depres­sio­nen vor­zu­beu­gen. Kör­per­li­che Erstar­kung, Beweg­lich­keit und/​oder Gesun­dung durch sport­li­che Akti­vi­tä­ten (innen, außen, mit und/​oder ohne Hilfs­mit­tel, mit und/​oder ohne Anlei­tung). För­de­rung von Kin­dern, Jugend­li­chen und Erwach­se­nen im Brei­ten­sport und/​oder Gesundheitssport.
      Per­sön­lich­keits­trai­ning für neu­es Selbst­be­wusst­sein als Basis für pri­va­ten und beruf­li­chen Erfolg.
      För­de­rung im sozia­len Bereich durch:
      Wis­sen- und Erfah­rungs­aus­tausch, Gemein­sa­mes Trai­ning, gemein­sa­me Akti­vi­tä­ten im Außen­be­reich, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­trai­ning und bewußt machen von Kör­per­spra­che für siche­res Auf­tre­ten im All­tag und in zwi­schen­mensch­li­chen Beziehungen
      För­de­rung im kogni­ti­ven Bereich durch:
      Erar­bei­tung von Übungs­ab­läu­fen, Erkennt­nis und Zusam­men­hän­ge zwi­schen Kör­per, Geist und der Umwelt. Lite­ra­tur- ‚Film­aben­de, Vor­trä­ge zu den unter­schied­li­chen Themen.
    2. Umfas­sen­de Öffent­lich­keits­ar­beit (u.a. Work­shops) zur För­de­rung des Gesundheits‑, Umwelt‑, und Kunst/​ Kul­tur­be­wusst­seins.
    3. Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Ver­ei­nen, Ver­bän­den, staat­lich und nicht­staat­li­chen Organisationen.

§3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Er ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  2. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­tel zum Errei­chen die­ser Zwe­cke wer­den durch Mit­glieds­bei­trä­ge, Spen­den und sons­ti­ge Ein­nah­men auf­ge­bracht. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  3. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des üben Ihre Tätig­keit ehren­amt­lich aus. Auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen sie eine ange­mes­se­ne Auf­wands­pau­scha­le bis zur Höhe der Ehren­amts­pau­scha­le des §3 Nr. 26a EStG erhalten.

§4 – Mitgliedschaft und Arten von Mitgliedschaften

  1. Mit­glied des Ver­eins kön­nen jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen und des pri­va­ten Rechts und rechts­fä­hi­ge Ver­ei­ne sowie Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wer­den, die die Zwe­cke des Ver­eins unter­stützt. Die Zahl der Mit­glie­der ist nicht begrenzt.
    Mit­glied­schaf­ten und Rechte
    Grün­dungs­mit­glied
    stimm­be­rech­tigt
    Mit­glied
    stimm­be­rech­tigt
    För­der­mit­glied
    nicht stimm­be­rech­tigt
    Ehren­mit­glied
    stimm­be­rech­tigt
    außer­or­dent­li­ches, tem­po­rä­res und Probe-Mitglied
    nicht stimm­be­rech­tigt

    Die Mit­glieds­bei­trä­ge sind in der Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt und veröffentlicht.

  2. Die Auf­nah­me ist schrift­lich per Antrag (12 Mona­te bzw. tem­po­rär) zu stel­len. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist der Antrag auch vom gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu unter­schrei­ben. Ein Wider­rufs­recht für den Antrag exis­tiert nicht (Test mög­lich). Über den Antrag auf Auf­nah­me ent­schei­det mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit und frei­em Ermes­sen der Vor­stand. Die Auf­nah­me kann ohne Anga­be von Grün­den ver­wei­gert wer­den. Als Aus­weis der Mit­glied­schaft dient die Mitgliedskarte.
  3. Die Mit­glied­schaft endet: 
    1. durch Aus­tritt
    2. durch Aus­schluss aus dem Verein
    3. mit dem Tod des Mit­glieds (natür­li­che Per­son) oder der Auf­lö­sung (juris­ti­sche Per­son). Der frei­wil­li­ge Aus­tritt eines Mit­glieds muss schrift­lich und hand­schrift­lich unter­zeich­net gegen­über einem Vor­stands­mit­glied erklärt wer­den. Er ist nur durch Ein­hal­tung einer Frist von sechs Wochen zum Mit­glied­schafts­jah­res­en­de möglich.
  4. Aus­schluss aus wich­ti­gem Grund. Dar­über ent­schei­det der Vor­stand durch Beschluss. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn ein Mit­glied einen schwe­ren Ver­stoß gegen den Zweck des Ver­eins begeht, des­sen Anse­hen schä­digt oder mit der Zah­lung von mehr als 2 Monats­bei­trä­gen im Rück­stand ist. Vor einer Ent­schei­dung ist der/​dem Betrof­fe­nem Gele­gen­heit zu geben, sich zu äußern.
    Der Beschluss des Vor­stan­des ist mit einer Begrün­dung ver­se­hen und dem Mit­glied schrift­lich mitzuteilen.
  5. Kommt ein Mit­glied mit der Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge für einen Zeit­raum von 2 Mona­ten in Ver­zug, so stellt die­ser Ver­zug eine Aus­tritts­er­klä­rung zum Mit­glied­schafts­jah­res­en­de dar. Der gesam­te Mit­glieds­bei­trag bis zum Aus­tritt­ter­min wird sofort fäl­lig. Das Mit­glied ist durch den Ver­ein mit­tels Brief vor­her zu ermah­nen, die rück­stän­di­gen Mit­glieds­bei­trä­ge ein­zu­zah­len. Der dies­be­züg­li­che Hin­weis gilt durch Absen­dung des Brie­fes an die letz­te bekann­te Adres­se als gültig.
  6. För­der­mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son des Öffent­li­chen und des Pri­vat­rechts und nicht­rechts­fä­hi­ge Ver­ei­ne wer­den. Auf Vor­schlag des Vor­stan­des kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glie­der auf Lebens­zeit ernennen.

§5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Auf­nah­me in den Ver­ein ist eine Auf­nah­me­ge­bühr zu zahlen.
    Außer­dem wer­den von den Mit­glie­dern Bei­trä­ge erho­ben. Umla­gen sind nur bei Bedarf zu erheben.
  2. Höhe und Fäl­lig­keit von Gebüh­ren und Bei­trä­gen und Umla­gen wer­den vom Vor­stand bera­ten und festgelegt.
  3. Die Ober­gren­ze für die Umla­ge wird auf den zwei­fa­chen Jah­res­mit­glieds­bei­trag festgelegt.

§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mit­glie­der sind berech­tigt, die Ein­rich­tun­gen und Anla­gen des Ver­eins zu nut­zen, sowie an den Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­wei­se auch gegen Gebühr teilzunehmen.

Die Mit­glie­der haben im Rah­men ihrer Betä­ti­gung die Haus­ord­nung und die Anwei­sun­gen der Trai­ner zu beachten.
Sie sind ins­be­son­de­re verpflichtet,

  • den Mit­glieds­bei­trag recht­zei­tig zum Ein­zug bereit zu stellen.
  • Ver­eins­ei­gen­tum scho­nend und für­sorg­lich zu behandeln
  • sich über Ver­än­de­run­gen, Neue­run­gen digi­tal oder vor Ort zu informieren
  • igno­rier­te aber ver­öf­fent­lich­te Ände­run­gen wer­den ohne Ver­nei­nung für alle nach 30 Tagen rechtsgültig

§7 – Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

§8 – Mitgliederversammlung

  1. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes voll­jäh­ri­ge Mit­glied des Ver­eins eine Stimme.
    Juris­ti­sche Per­so­nen wer­den durch den gesetz­li­chen Ver­tre­ter vertreten.
  2. Der Vor­stand beruft min­des­tens 1 Mal im Jahr die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein, zu der die Mit­glie­der min­des­tens drei­zehn Tage vor­her ein­zu­la­den sind. Die direk­te Ein­la­dung erfolgt in Text­form und wird zeit­gleich indi­rekt an der Magnet­wand im Ein­gangs­be­reich der Räu­me des Ver­eins “Mehr als Sport e.V. Am Vögen­teich 13a in D [18057] Ros­tock veröffentlicht.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ins­be­son­de­re für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig: 
    • Haus­halts­plan für das fol­gen­de Geschäftsjahr,
    • Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts und Ent­las­tung des Vorstands,
    • Fest­set­zung der Mitgliedsbeiträge,
    • Wahl der Mit­glie­der des Vor­stands, soweit erforderlich,
    • Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins,
    • Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
  4. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens 7 Tage vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand in Text­form eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Ergän­zung bekannt zu geben. Über Anträ­ge und Ergän­zun­gen der Tages­ord­nung, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Versammlung.
  5. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stimm­mehr­heit gefasst. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig mit den anwe­sen­den Mitgliedern.
  6. Die Ver­samm­lungs­lei­tung obliegt dem Vor­sit­zen­den. Über den Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein schrift­li­ches Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eben­falls auf Ver­lan­gen einer Min­der­heit (§37B GB) oder bei Inter­es­se des Ver­eins (§36 BGB) ein­be­ru­fen werden.

§9 – Vorstand

Der Vor­stand besteht aus 1 bis 3 Per­so­nen und gibt sich und dem Ver­ein eine Geschäfts- und eine Bei­trags­ord­nung. Außer­dem hat er die Zustän­dig­keit für alle Belan­ge der Mit­glie­der­ver­samm­lung, erstel­len des Haus­halts­plans und alle ande­ren orga­ni­sa­to­ri­schen und admi­nis­tra­ti­ven Auf­ga­ben die den Ver­ein betreffen.

  1. der Vor­sit­zen­de
  2. Vor­sit­zen­de als Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den, wenn vorhanden
  3. Vor­sit­zen­de als Stell­ver­tre­ter des 2.Vorsitzenden, wenn vorhanden

Beim Aus­fall des Vor­sit­zen­den kann jeder­zeit intern ein kom­mis­sa­ri­scher  Stell­ver­tre­ter (Vize­prä­si­dent) aus und durch die Mit­glie­der bestimmt wer­den. Die­ser ist in allen Belan­gen allei­ne zur Ver­tre­tung des Ver­eins berechtigt.

  1. Sie bil­den den Vor­stand nach § 26 BGB (Ver­tre­tungs­vor­stand). Jeder von ihnen ist allei­ne zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt. Im Innen­ver­hält­nis sind der 2.Vorsitzende und der 3.Vorsitzende jedoch nur zur Ver­tre­tung berech­tigt, wenn der Vor­sit­zen­de ver­hin­dert ist. Dem Vor­stand obliegt die Geschäfts­füh­rung, Lei­tung und Ver­wal­tung des Ver­eins. Bei Aus­schei­den eines Vor­stand­mit­glie­des wäh­rend der Amts­zeit, kann der Vor­stand ein Ersatz­mit­glied für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen wählen.
  2. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von vier Jah­ren gewählt.
  3. Zusam­men­tre­ten und Beschluss­fä­hig­keit des Vorstandes: 
    1. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se in Sit­zun­gen, die vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom 2. Vor­sit­zen­den, ein­be­ru­fen wer­den. Eine Ankün­di­gung der Tages­ord­nung braucht nicht zu erfol­gen. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von mind. 3 Tagen soll ein­ge­hal­ten werden.
    2. Der Vor­stand ist immer beschluss­fä­hig! Bei Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, bei Stim­men­gleich­heit die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei des­sen Abwe­sen­heit, die des 2 Vor­sit­zen­den. Der Vor­stand kann ein­zel­ne Beschlüs­se auch mit­tels fern­münd­li­cher Abspra­che fas­sen. Über der­art gefer­tig­te Beschlüs­se ist hier­nach unver­züg­lich vom Vor­sit­zen­den eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen und den übri­gen Ver­eins­mit­glie­dern zur Kennt­nis zu bringen.

§10 – Rechnungsprüfer

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt min­des­tens einen Rech­nungs­prü­fer, die nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dür­fen. Die Rech­nungs­prü­fer wer­den für ein Jahr gewählt. Er hat die Auf­ga­be, vor der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung Ein­sicht in die Geschäfts­füh­rung zu neh­men, um bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung Anträ­ge zur Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung stel­len zu können.

§11 – Haftung

Die Betei­li­gung an Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins ein­schließ­lich der Benut­zung von Gerä­ten und Anla­gen erfolgt auf aus­schließ­lich eige­ne Gefahr des Mitgliedes.

§12- Satzungsänderung

Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Sat­zung auf­grund einer Auf­la­ge des Finanz­am­tes oder des Regis­ter­ge­rich­tes kön­nen vom Vor­stand beschlos­sen wer­den. Sie sind mit der Ein­la­dung zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung mitzuteilen.

§13- Auflösung des Vereins

  1. Im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins sind der Vor­sit­zen­de, der 2. Vor­sit­zen­de der 3. Vor­sit­zen­de gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.
  2. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaft, zwecks Ver­wen­dung, zu glei­chen Tei­len, zur För­de­rung der Erzie­hung, Volks- und Berufs­bil­dung ein­schließ­lich der Stu­den­ten­hil­fe und zur För­de­rung der Jugendhilfe.
  3. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.

Die Sat­zung wur­de am  sech­zehn­ten [16.] Dezem­ber 2023 neu beschlos­sen und errich­tet. Die Sat­zung gilt ab sieb­zehn­ten [17.] Dezem­ber 2023.

anwe­sen­de Mitglieder:

 

All­ge­mei­ne Geschäfts­ord­nung für För­der­mit­glie­der des Ver­eins Mehr als Sport e.V.

 

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