Satzung des Vereins
Satzung des Vereins
Mehr als Sport e.V.
Stand 16. Dezember 2023
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung ist diese Vereinigung von Menschen ethnisch, politisch und konfessionell neutral.
Die sich entwickelnde Vereinigung möchte zusätzlich zu ihren Zwecken Gesundheitsförderung und Breitensport, das bürgerliche Engagement mit und / oder für andere Menschen Gutes (uneigennützig, gemeinnützig) zu tun, fördern.
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ” Mehr als Sport e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Satzungsänderung vom 04.03.2024 soll vom Amtsgericht Rostock eingetragen werden und ist ab dieser gültig.
- Der Verein ” Mehr als Sport e.V.“ ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck
- Zweck des Vereins sind die Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden, die Förderung des Sports (Breitensport, Gesundheitssport)und die Förderung von Kunst und Kultur. Die Gesundheit und das Wohlbefinden, sowie das kulturelle Niveau der Bevölkerung soll durch Konzepte erhalten, gefördert und verbessert werden. Der Mensch wird dahingehend unterstützt, sein Leben durch geeignete Maßnahmen, wie die des Sportes, gesund, produktiv, kreativ, spirituell und umweltgerecht zu gestalten, um damit ein zufriedenes Leben führen zu können.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation und Durchführung fachübergreifender Veranstaltungen auf den Gebieten des Sportes, Heilkunde, Gesundheitsprophylaxe, Bildung, Kultur und Geschichte. Um das geistig‑, kulturelle Niveau der Menschen zu fördern, werden folgende Maßnahmen organisiert:
Förderung im emotionalen und physischen Bereich durch:
Autogenes Training, Yoga und Selbstverteidigung um Stress abzubauen für Flexibilität im hektischen Alltag, um Ängste zu überwinden und um Depressionen vorzubeugen. Körperliche Erstarkung, Beweglichkeit und/oder Gesundung durch sportliche Aktivitäten (innen, außen, mit und/oder ohne Hilfsmittel, mit und/oder ohne Anleitung). Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Breitensport und/oder Gesundheitssport.
Persönlichkeitstraining für neues Selbstbewusstsein als Basis für privaten und beruflichen Erfolg.
Förderung im sozialen Bereich durch:
Wissen- und Erfahrungsaustausch, Gemeinsames Training, gemeinsame Aktivitäten im Außenbereich, Kommunikationstraining und bewußt machen von Körpersprache für sicheres Auftreten im Alltag und in zwischenmenschlichen Beziehungen
Förderung im kognitiven Bereich durch:
Erarbeitung von Übungsabläufen, Erkenntnis und Zusammenhänge zwischen Körper, Geist und der Umwelt. Literatur- ‚Filmabende, Vorträge zu den unterschiedlichen Themen. - Umfassende Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Workshops) zur Förderung des Gesundheits‑, Umwelt‑, und Kunst/ Kulturbewusstseins.
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, staatlich und nichtstaatlichen Organisationen.
- Organisation und Durchführung fachübergreifender Veranstaltungen auf den Gebieten des Sportes, Heilkunde, Gesundheitsprophylaxe, Bildung, Kultur und Geschichte. Um das geistig‑, kulturelle Niveau der Menschen zu fördern, werden folgende Maßnahmen organisiert:
§3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG erhalten.
§4 – Mitgliedschaft und Arten von Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins können jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts und rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
Mitgliedschaften und Rechte- Gründungsmitglied
- stimmberechtigt
- Mitglied
- stimmberechtigt
- Fördermitglied
- nicht stimmberechtigt
- Ehrenmitglied
- stimmberechtigt
- außerordentliches, temporäres und Probe-Mitglied
- nicht stimmberechtigt
Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt und veröffentlicht.
- Die Aufnahme ist schriftlich per Antrag (12 Monate bzw. temporär) zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Ein Widerrufsrecht für den Antrag existiert nicht (Test möglich). Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und freiem Ermessen der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person). Der freiwillige Austritt eines Mitglieds muss schriftlich und handschriftlich unterzeichnet gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur durch Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Mitgliedschaftsjahresende möglich.
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als 2 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenem Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. - Kommt ein Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für einen Zeitraum von 2 Monaten in Verzug, so stellt dieser Verzug eine Austrittserklärung zum Mitgliedschaftsjahresende dar. Der gesamte Mitgliedsbeitrag bis zum Austritttermin wird sofort fällig. Das Mitglied ist durch den Verein mittels Brief vorher zu ermahnen, die rückständigen Mitgliedsbeiträge einzuzahlen. Der diesbezügliche Hinweis gilt durch Absendung des Briefes an die letzte bekannte Adresse als gültig.
- Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des Öffentlichen und des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§5 – Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Umlagen sind nur bei Bedarf zu erheben. - Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Beiträgen und Umlagen werden vom Vorstand beraten und festgelegt.
- Die Obergrenze für die Umlage wird auf den zweifachen Jahresmitgliedsbeitrag festgelegt.
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilweise auch gegen Gebühr teilzunehmen.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung die Hausordnung und die Anweisungen der Trainer zu beachten.
Sie sind insbesondere verpflichtet,
- den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zum Einzug bereit zu stellen.
- Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- sich über Veränderungen, Neuerungen digital oder vor Ort zu informieren
- ignorierte aber veröffentlichte Änderungen werden ohne Verneinung für alle nach 30 Tagen rechtsgültig
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 – Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied des Vereins eine Stimme.
Juristische Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter vertreten. - Der Vorstand beruft mindestens 1 Mal im Jahr die Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens dreizehn Tage vorher einzuladen sind. Die direkte Einladung erfolgt in Textform und wird zeitgleich indirekt an der Magnetwand im Eingangsbereich der Räume des Vereins “Mehr als Sport e.V. Am Vögenteich 13a in D [18057] Rostock veröffentlicht.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahl der Mitglieder des Vorstands, soweit erforderlich,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern.
- Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls auf Verlangen einer Minderheit (§37B GB) oder bei Interesse des Vereins (§36 BGB) einberufen werden.
§9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1 bis 3 Personen und gibt sich und dem Verein eine Geschäfts- und eine Beitragsordnung. Außerdem hat er die Zuständigkeit für alle Belange der Mitgliederversammlung, erstellen des Haushaltsplans und alle anderen organisatorischen und administrativen Aufgaben die den Verein betreffen.
- der Vorsitzende
- Vorsitzende als Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn vorhanden
- Vorsitzende als Stellvertreter des 2.Vorsitzenden, wenn vorhanden
Beim Ausfall des Vorsitzenden kann jederzeit intern ein kommissarischer Stellvertreter (Vizepräsident) aus und durch die Mitglieder bestimmt werden. Dieser ist in allen Belangen alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2.Vorsitzende und der 3.Vorsitzende jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Amtszeit, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstandes:
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Ankündigung der Tagesordnung braucht nicht zu erfolgen. Eine Einberufungsfrist von mind. 3 Tagen soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist immer beschlussfähig! Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2 Vorsitzenden. Der Vorstand kann einzelne Beschlüsse auch mittels fernmündlicher Absprache fassen. Über derart gefertigte Beschlüsse ist hiernach unverzüglich vom Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen und den übrigen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§10 – Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer werden für ein Jahr gewählt. Er hat die Aufgabe, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung zu nehmen, um bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen zu können.
§11 – Haftung
Die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Benutzung von Geräten und Anlagen erfolgt auf ausschließlich eigene Gefahr des Mitgliedes.
§12- Satzungsänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§13- Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende der 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, zwecks Verwendung, zu gleichen Teilen, zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und zur Förderung der Jugendhilfe.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde am sechzehnten [16.] Dezember 2023 neu beschlossen und errichtet. Die Satzung gilt ab siebzehnten [17.] Dezember 2023.
anwesende Mitglieder:
Allgemeine Geschäftsordnung für Fördermitglieder des Vereins Mehr als Sport e.V.